5.2.5 Gemäss Art. 62 Abs. 8 des Reglements bleiben Sonderregelungen für besondere Ansprüche betreffend Druckverhältnisse oder Wassermengen vorbehalten. In diesen Fällen kann die Wasserversorgung eine Mindestanschlussgebühr festlegen und diese bei Bedarf angemessen erhöhen.