5.2.4 Keine Bedeutung kommt hingegen dem von der Beschwerdeführerin ins Felde geführten tatsächlichen Wasserverbrauch zu, der sich seit Oktober 2008 im Bereich von 540 m3 bis 799 m3 bewegte (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin S. 31; vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.3.2015 S. 22). Diese werden über die Betriebsgebühren (jährliche Grundgebühr und Mengengebühr) abgegolten.