Aus dem von der F.________ ermittelten Wiederbeschaffungswert (Fr. 29'600'340.--) und dem Gesamtvolumen wurde der Quotient ermittelt. Nach beiden Berechnungsarten liegt der Gebührenansatz von Fr. 7.--/m3 klar unter den Durchschnittswerten von Fr. 14.90/m3 (Beste Schätzung) bzw. 12.50 m3 (Obergrenze) bzw. per Stichjahr 2007 (und indexbereinigt, indes mit der Gesamtkubatur von 2014) von Fr. 13.70 m3 bzw. Fr. 11.55 m3. Auch das Ergebnis dieser (aufwändigen) Berechnung spricht dafür, dass das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall gewahrt wurde.