5.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat zudem zur Überprüfung des Äquivalenzprinzips eine Studie durch das H.________ erarbeiten lassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 8 ff. Ziff. 3.4 ff.). Teils konnte auf bekannte Gebäudevolumina (nach 1990 erbaute Gebäude) abgestellt werden, teils wurden sie durch die Statistiker hochgerechnet, wobei zwischen "Bester Schätzung" und "Obergrenze" unterschieden wurde. Aus dem von der F.________ ermittelten Wiederbeschaffungswert (Fr. 29'600'340.--) und dem Gesamtvolumen wurde der Quotient ermittelt.