14), unabhängig. Die Beschwerdeführerin kann auch 22 nichts zu ihren Gunsten aus dem allfälligen Umstand herleiten, dass die Leitungen seitens der G.________ erstellt und bezahlt wurden. Für den Unterhalt und den Ersatz der Leitungen ist die Beschwerdegegnerin zuständig, wie sich aus dem Konzessionsvertrag (und dem Reglement) ergibt.