5.2.2 Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips auch die Gewährleistung des Feuerlöschdienstes (wozu sie gemäss Art. 8 Konzessionsvertrag verpflichtet ist) und die hierfür erforderlichen Vorkehren an, welche einen erheblichen Teil der Kosten ausmachen (Beschwerdeantwort S. 33 ff. Ziff. 8.4). Die diesbezüglichen Aufwendungen sind grundsätzlich von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes und der allfälligen Brandbelastung der Fabrikationshalle, welche laut der Beschwerdeführerin in ihrem Fall äusserst gering sei (Beschwerde S. 21 ff. Ziff. 8; vgl. Eingabe vom 24.3.2015 S. 21 f. Ziff. 14), unabhängig.