5.2.1 Die dargelegten Grundsätze sowie die Erwägungen der zitierten Bundesgerichtsurteile zum Äquivalenzprinzip lassen sich ohne weiteres auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Gemäss dem Gebührentarif der Beschwerdegegnerin werden Gewerbebetrieben, Industrie- und Fabrikationsbetrieben mit überdurchschnittlich hohen Räumen pro genutztem Geschoss maximal 3.5 m Höhe für die Kubaturenberechnung berücksichtigt. Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass bei einer gesamten Kubatur von 62'223.00 m3 die Anschlussgebühr nur auf der Basis einer Kubatur von 23'135 m3 erhoben wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 36 f. Ziff.