21 Anschluss ermöglicht werde und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitberücksichtigt werden dürfe auch eine potentielle zukünftige Nutzung. Die Bemessung der Anschlussgebühr nach der anrechenbaren Bruttogeschossfläche sei zulässig. Dem Kriterium der Bruttogeschossfläche sei immanent, dass die Anschlussgebühr nicht zwingend proportional sei zum effektiven Wasserverbrauch oder Abwasseranfall.