Lagerhallen ab einem bestimmten Volumen (ab 500 m3) auf 30% des für andere Bauten geltenden Satzes reduziere (Fr. 3.25 statt Fr. 10.90 pro m3). Diese Berechnungsweise lasse zwar für die Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Arten von Lagerhallen und ihrer Nutzung keinen Raum. Es handle sich aber um eine auf vernünftigen Überlegungen beruhende und zu vertretbaren Ergebnissen führende Schematisierung, wie sie im Kausalabgaberecht aus Gründen der Praktikabilität zulässig sein müsse.