5.1.2 Im Urteil 2C_101/2007 vom 22. August 2007 (vgl. auch Urteil 2C_722/2009 vom 8.11.2010 Erw. 3.2) betreffend Kanalisationsanschlussgebühren hat das Bundesgericht ausgeführt (Erw. 4.4), mit dem Volumen einer Baute wachse in der Regel der Wert derselben und damit das Interesse des Bauherrn an deren korrekter Entwässerung; andererseits ergeben grössere Volumen auch grössere Nutzungsmöglichkeiten, was tendenziell zu mehr Abwasser führe. In solchen Fällen dürfte das Bemessungskriterium der Bruttogeschossfläche den Verhältnissen besser gerecht werden, doch bilde auch der Rauminhalt ein grundsätzlich taugliches Bemessungskriterium.