Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungsspielraum bei deren Festsetzung (Wiederkehr/ Richli, a.a.O., Rz. 570). Ein Vorbehalt betreffend die schematische Anwendung eines schematischen Bemessungskriterium (wie z.B. des Versicherungswertes) bei Wasseranschlussgebühren drängt sich in denjenigen Fällen auf, in welchen ein Gebäude im Verhältnis zum Bemessungskriterium einen extrem hohen oder 20 extrem niedrigen Wasserverbrauch aufweist (Wiederkehr/ Richli, a.a.O., Rz. 584).