Die Behörde darf sodann der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen finanziellem Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung tragen; ebenso ist in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig, so dass eine Gebühr im Einzelfall höher als die dafür aufgewendeten Kosten der Verwaltung bzw. des davon zu ziehenden Nutzens für den Pflichtigen sein kann (Wiederkehr/ Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. II, Bern 2014, Rz. 561-565). Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungsspielraum bei deren Festsetzung (Wiederkehr/ Richli, a.a.