Der Wert bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers). Beide Kriterien sind jedoch blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Wertes der staatlichen Leistung. Die Behörde darf sodann der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen finanziellem Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung tragen;