5.1.1 Nach dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot abgeleiteten Äquivalenzprinzip hat die Höhe der Abgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung zu stehen. Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall.