plausibel mit dem in der Bilanz 2011 noch nicht abgeschriebenem Anlagevermögen von rund Fr. 3.9 Mio. (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 18 Ziff. 3.6). Bei einem Gebührenüberschuss von insgesamt Fr. 0.9 Mio. bzw. Fr. 0.3 Mio. bei den Anschlussgebühren bestehen auch nicht Reserven, welche im Verhältnis zum geplanten durchschnittlichen Investitionsvolumen der Jahre 2012 bis 2022 (insgesamt Fr. 7.38 Mio. bzw. rund Fr. 670'000.-- pro Jahr, vgl. Vi-act. 7/11/6) zu hoch sind (vgl. vorstehend Erw. 1.2 i.f.). 4.4 Zusammenfassend ergeben die ergänzenden Abklärungen, dass das Kostendeckungsprinzip vorliegend gewahrt ist.