Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es sich beim Nettovermögen um einen sich dauernd ändernden Wert handelt und angesichts der bevorstehenden Investitionen (allein bis 2016 rund Fr. 2.46 Mio.) Reserven erforderlich sind (Beschwerdeantwort S. 28 f.). Anzufügen ist, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 17 ff. Zif. 7; vgl. Eingabe vom 24.3.2015 S. 8 ff. Ziff. 3) der Steueraufwand von rund Fr. 1.5 Mio. nicht zum Nettovermögen (bzw. gemäss der Beschwerdeführerin zu den kumulierten Gewinnen) hinzuzurechnen ist.