Dabei berücksichtigte die Expertise auch die Abschreibungen, deren Rechtmässigkeit nicht substantiiert in Frage gestellt wurde. Was das (hohe) Nettovermögen anbelangt, kann auch dies nichts daran ändern, dass das Kostendeckungsprinzip betreffend die der Beschwerdeführerin auferlegten Anschlussgebühren gewahrt bleibt. Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es sich beim Nettovermögen um einen sich dauernd ändernden Wert handelt und angesichts der bevorstehenden Investitionen (allein bis 2016 rund Fr. 2.46 Mio.) Reserven erforderlich sind (Beschwerdeantwort S. 28 f.).