Anderseits wurde auch nachgewiesen, dass der Ertrag aus den Anschlussgebühren (und Erschliessungsgebühren) gemessen am Zeitraum von 20 Jahren nur geringfügig über den Investitionen liegt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 ff.) ergab die Expertise mit hinreichender Sicherheit, dass das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt wurde und insbesondere auch keine Quersubventionierung vorliegt. Dabei berücksichtigte die Expertise auch die Abschreibungen, deren Rechtmässigkeit nicht substantiiert in Frage gestellt wurde.