4.3.5 Der vorliegenden Beurteilung liegt ein Zeitraum von 22 Jahren (1989 bis 2011) zu Grunde. Die im bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil 2C_322/2010 vom 22. August 2011 zu beurteilende Einhaltung des Kostendeckungsprinzips basierte auf einem Beurteilungszeitraum von 18 Jahren (2000 bis 2017). Hierzu hielt das Bundesgericht fest, "die Wahl eines längeren Zeithorizonts" entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 4). Im konkreten Fall wurde mithin eine Dauer von 18 Jahren als genügend langer Beurteilungszeitraum betrachtet. Dies muss folglich erst recht auch vorliegend geltend.