2.3.1). Den Wiederbeschaffungswerten ist es dabei auch eigen, dass es sich nur um Annäherungswerte handelt, deren Festsetzung einen gewissen Ermessensspielraum beinhaltet und zwangsläufig der vorerwähnten (Erw. 3.1.3) zulässigen Pauschalierung bedarf - analog zur Kostenschätzung inskünftig 18 erforderlicher Investitionen (vgl. z.B. "Investitionsplan 2012-2022" der Beschwerdegegnerin vom 10.2.2012 [Vi-act. 7/11/6]).