Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die vollständigen Investitionen aus den Tabellen hervorgehen, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nicht die (Brutto-)Erstellungskosten, sondern die Wiederbeschaffungswerte zentral sind, weil nicht die historischen Erstellungskosten, sondern die Kosten gemäss den heutigen technischen Anforderungen massgebend sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 23 f. Ziff. 6.2; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 7 Ziff. 2.3.1).