auch kein Anlass, an der Vollständigkeit und Aussagekraft der Erstellungskosten ab 1989, wie sie von der Gutachterin aus den Abschreibungstabellen übernommen wurden, zu zweifeln (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die vollständigen Investitionen aus den Tabellen hervorgehen, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nicht die (Brutto-)Erstellungskosten, sondern die Wiederbeschaffungswerte zentral sind, weil nicht die historischen Erstellungskosten, sondern die Kosten gemäss den heutigen technischen Anforderungen massgebend sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 23 f. Ziff.