4.3.4 Des Weiteren besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15 Ziff. 6.2) auch kein Anlass, an der Vollständigkeit und Aussagekraft der Erstellungskosten ab 1989, wie sie von der Gutachterin aus den Abschreibungstabellen übernommen wurden, zu zweifeln (vgl. vorstehend Erw.