Die Gutachterin hat daher auf eine Vergleichsmethode abgestellt, indem sie von den in der Erfolgsrechnung verbuchten Aufwendungen für den Unterhalt den durchschnittlichen Wert der Jahre 2002 bis 2011 von Fr. 95'000.-- (teuerungsbereinigt) subtrahiert und den Differenzbetrag als Investitionen qualifiziert hat. Im Lichte der zulässigen Schematisierung (und Pauschalierung) sowie des Vergleichszeitraumes von zehn Jahren (2002 bis 2011) kann diese Vorgehensweise, welche ohne Zweifel zu einer annäherungsweise korrekten Feststellung der Werterhaltungsausgaben führt, nicht als unzulässig bzw. rechtswidrig beurteilt werden.