4.3.2 Indessen erlaubt die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin dennoch eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt ist. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Tatsache, dass die Erfolgsrechnung eine Aufgliederung der unter dem Unterhalt verbuchten Aufwendungen nach den Auslagen für den eigentlichen Unterhalt sowie nach Auslagen mit Investitionscharakter ermöglicht. Diese Aufgliederung erfolgte durch die Beschwerdegegnerin nach den Vorgaben der Gutachterin, welche den "normalen, ordentlichen Unterhalt" sowie die "Investitionen" definierte (vgl. Anhang zur Expertise; Schreiben der Gutachterin vom 19.7.2013 S. 2 oben).