Die Beschwerdegegnerin sei daher darauf angewiesen, die Amortisationen und Zinsen über andere Gebühren als Erschliessungsbeiträge decken zu können. Der Konzessionsvertrag beschreibe lediglich, dass die Erschliessungsbeiträge nicht höher als die Amortisationen und Zinsen sein dürften; die übrigen Investitionen dürften jedoch über Anschlussgebühren gedeckt werden. Zu den übrigen Investitionen gehörten auch ungedeckte Amortisations- und Zinskosten, da diese in direktem Zusammenhang mit den jeweiligen Investitionen stünden. Zudem erlaube der Konzessionsvertrag die Bildung von angemessenen Reserven.