Diese Übersicht zeige unter anderem, dass ohne die ungedeckten Amortisationsund Zinskosten der Überschuss bei der Anschlussgebühr um 3.0 Mio. Franken höher ausfiele. Dieser Fehlbetrag werde aber zu den übrigen Investitionen addiert, was im Konzessionsvertrag vorgesehen sei. Erschliessungsbeiträge fielen nur selten und unregelmässig an. Die Beschwerdegegnerin sei daher darauf angewiesen, die Amortisationen und Zinsen über andere Gebühren als Erschliessungsbeiträge decken zu können.