Der Anteil Werterhaltungsausgaben sei zu den aktivierten Investitionen in der Bilanz hinzuaddiert worden. In methodischer Hinsicht habe sie "die Erfahrung aus der gängigen Praxis sowie das Vorgehen des Preisüberwachers bei Vorliegen von Investitionsausgaben in der Erfolgsrechnung" (Schreiben vom 19.7.2013 S. 2) berücksichtigt. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, solche Ausgaben gehörten zum normalen Unterhalt, treffe nicht zu.