Es kann diesbezüglich vergleichsweise auf die steuerrechtliche Bewertung von Beteiligungen verwiesen werden. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird (gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28.8.2008) zur Bestimmung des Wertes nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich auf die Mittelwertmethode (Praktikermethode) abgestellt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund besserer Erkenntnisse oder mit Rücksichten auf die Besonderheiten des Einzelfalles vom Kreisschreiben Abstand genommen und eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird (Bundesgerichtsurteil 2C_1168/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.5 f. [i.S.