12 Das Bundesgerichtsurteil kann indessen nicht bedeuten (bzw. es lässt sich hieraus nicht ableiten), dass eine Abgabenerhebung - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils - im Grundsatz rechtswidrig ist, wenn es bei ansonsten handelsrechtskonformer Buchführung bloss an der formellen Aufgliederung nach den erwähnten Abgabearten bzw. Abgabepflichtigen fehlt, die diesbezügliche Abgrenzung aber materiell vorgenommen wurde und sich entsprechend nachträglich eruieren lässt. Es kann diesbezüglich vergleichsweise auf die steuerrechtliche Bewertung von Beteiligungen verwiesen werden.