sie weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Erneuerungen und Reparaturen von Leitungen als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht wurden (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 Erw. 2.3.2). Auch dies wurde von den Steuerbehörden offensichtlich als handelsrechtlich korrekt erachtet.