vgl. S. 4 unten) abgegeben werden. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wenn sie den Standpunkt vertritt, bis zum fraglichen Bundesgerichtsurteil habe keine Notwendigkeit bestanden, getrennte Investitions- und Betriebsrechnungen zu führen (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 18 f. Ziff. 5.2.1; vgl. S. 22 Ziff. 5.3.2 und 6; S. 24 unten; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 S. 7 Ziff. 2.3.2); sie weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Erneuerungen und Reparaturen von Leitungen als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht wurden (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2.7.2015 Erw.