Es kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Buchhaltungen bzw. Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beschwerdegegnerin den handelsrechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch für die nicht vollständige Aktivierung von Investitionen. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass sie nur die neuen Anlagen, hingegen bestehende Leitungen, die ersetzt wurden, nicht aktivierte, weil sie dies als Reparatur oder Ersatz betrachtete. Diese nicht vollständige Aktivierung wurde denn auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 19 ff. Ziff. 5.2.1 f., S. 23 Ziff. 6.1; vgl. auch nachstehend