4.1.1 Im Schreiben vom 19. Juli 2013 führte die Gutachterin unter anderem aus (S. 1), die Beschwerdegegnerin habe bis anhin keine getrennte Investitionsrechnung geführt. Da es sich nicht um einen Gemeindebetrieb handle, fänden die Rechnungsvorschriften für Gemeinden zumindest nicht direkt Anwendung; die Rechnungslegung richte sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Ein Verstoss gegen handelsrechtliche Buchführungsregeln wurde indes weder mit der Expertise noch mit dem erwähnten Schreiben vom 19. Juli 2013 festgestellt oder moniert.