Auch das Verwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass zu prüfen, ob die Zahlen korrekt aus den Büchern der Beschwerdegegnerin übertragen wurden, da weder konkrete Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen noch von der Beschwerdegegnerin substantiiert vorgetragen werden. Die massgebenden Daten sind somit auch der Beschwerdeführerin bekannt gemacht worden. Ebenso hat die Gutachterin ihr methodisches Vorgehen dargelegt, was auch die Interpretation des Zahlenmaterials nachvollziehbar macht.