10 Des Weiteren werden die für die Beurteilung relevanten Zahlen auch für die Jahre 1989 bis 1997 in der Expertise zusammengestellt bzw. transparent gemacht. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Gutachterin falsche Zahlen verwendet hat. Auch das Verwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass zu prüfen, ob die Zahlen korrekt aus den Büchern der Beschwerdegegnerin übertragen wurden, da weder konkrete Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen noch von der Beschwerdegegnerin substantiiert vorgetragen werden.