3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2013 an den Gemeinderat entgegen (S. 2 Ziff. II.1), die Behauptungen der Beschwerdeführerin entbehrten der Grundlage; die Bücher der Beschwerdegegnerin seien "immer offen" gewesen, vor allem auch für die Gutachterin. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Darstellung mit Schreiben vom 31. Januar 2014 an die Vor-instanz; einen förmlichen Antrag auf Edition der Unterlagen bzw. Einsichtnahme in dieselben stellte sie indessen erneut nicht.