3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 an die Vorinstanz zum Schreiben der Gutachterin vom 19. Juli 2013 vor, es obliege der Beschwerdegegnerin darzulegen, dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten seien. Das gelinge ihr nicht; ihre Buchhaltung sei fehlerhaft und nicht aussagekräftig. Dabei sei zu vermerken, dass sich die Beschwerdegegnerin über mehrere Instanzen geweigert habe, ihre Bücher offen zu legen. Das mache sie nach wie vor "nicht ausreichend". Selbst die Gutachterin müsse sich "für beide Prinzipien in den Bereich der Vermutungen begeben" (S. 2).