3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es seien ihr nur die Jahresrechnungen der Jahre 1998 bis 2007 zugestellt worden; sie habe jedoch nie Gelegenheit gehabt, die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1989 bis 2011 einzusehen (Stellungnahme vom 24.3.2015 S. 4). Die Beschwerdegegnerin erachtet diesen Antrag als unzulässig, weil die Beschwerdeführerin erstmals vorbringe, es müssten ihr sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1989 bis 2011 zugestellt werden (Stellungnahme vom 2.7.2015 S. 5 Ziff. 1.3).