Bei Versorgungen in der Grössenordnung der Beschwerdegegnerin betrügen die Brandschutzkosten bis zu einem Drittel der Gesamtkosten. Würde auf den Versicherungswert abgestellt, was auch zulässig wäre, entspräche die Anschlussgebühr einem Gebührensatz von 1.8% der in der Bandbreite von 1 bis 2% liege (S. 9 f. lit. e).