Gewahrt sei auch das Äquivalenzprinzip. Wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin erst durch den Anschluss an die Wasserleitung ein Gewerbe betreiben könne; gleichzeitig werde ermöglicht, dass im Brandfall genügend Löschwasser geliefert werden könne, was für einen Industriebetrieb von grosser Wichtigkeit sei. Bei Versorgungen in der Grössenordnung der Beschwerdegegnerin betrügen die Brandschutzkosten bis zu einem Drittel der Gesamtkosten.