Bis anhin habe die Beschwerdegegnerin zwar keine von der Betriebs- bzw. Erfolgsrechnung getrennte Investitionsrechnung geführt; anstelle der Investitionsrechnung verfüge sie jedoch über detaillierte Abschreibungstabellen, um die Investitionen darzustellen und die Abschreibungen zu berechnen. Allerdings sei nur ein Teil der Investitionen in der Bilanz aktiviert und abgeschrieben worden, der im Zeitraum 1989 bis 2011 Fr. 6.5 Mio. betrage. Die nicht aktivierten Investitionen habe man im laufenden Unterhalt verbucht;