2. Der Gemeinderat hat im angefochtenen Beschluss die Expertise der F.________, welche auf den über 20 Jahre abdeckenden Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin basiert, als belegt und schlüssig beurteilt. Es sei festgestellt worden, dass sich die Rechnungslegung der nicht als Gemeindewerk geltenden Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Obligationenrechts richte und somit nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen (S. 8 oben).