Was die Bildung allfälliger Reserven anbelangt, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_322/2010 vom 22. August 2011 (in Sachen Bezirk Küssnacht betr. Abwasserreinigungs- und Kanalisationsanschlussbeiträge) festgehalten, dass bei grosszügig geschätztem Investitionsbedarf nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen sind (Erw. 6).