Eine Gebührenerhebung müsse deshalb aber nicht von vornherein vollständig ausscheiden. Sie sei vielmehr in dem Umfang zulässig, als das Kost- endeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten und dadurch die Abgabenhöhe begrenzt werden könne. Es sei daher zu untersuchen, ob eine teilweise Gebührenerhebung möglich sei (Erw. 6.4). Hierzu führte das Bundesgericht Folgendes aus: 6.5