Der Vorbehalt betraf die fehlende Begrenzung der Gebührenhöhe im Konzessionsvertrag (Erw. 6.1). Hiervon könne indessen abgesehen werden, wenn das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip diese Funktion übernehme (Erw. 6.2). Das Kostendeckungsprinzip lasse es nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt werde. Die Anschlussgebühr, welche einen wirtschaftlichen Ertrag mitumfassen soll, entbehre damit der erforderlichen Grundlage in einem formellen Gesetz (Erw. 6.3). Eine Gebührenerhebung müsse deshalb aber nicht von vornherein vollständig ausscheiden.