jenen zu erheben, die an das Netz der Wasserversorgung angeschlossen werden (Art. 14 Abs. 3). Jährliche Betriebsgebühren werden für den Bezug von Trink- und Brauchwasser erhoben (Art. 14 Abs. 4). Erneuerungsgebühren können von den Grundeigentümern angeschlossener Bauten und Anlagen bei erheblichen Sanierungen oder bei Ersatz bestehender Wasseranlagen erhoben werden (Art. 14 Abs. 5). Das Reglement für die Wasserabgabe vom 31. März 2007 (nachstehend: Reglement) kennt keine Erneuerungsgebühren (vgl. Art. 60 ff.). Gemäss Art. 16 Abs. 2 Konzessionsvertrag sind die Beiträge und Gebühren nach folgenden Grundsätzen festzulegen: