Namentlich anzuführen sind Art. 14 und Art. 16 Konzessionsvertrag. Die Wasserversorgung ist ermächtigt, Erschliessungsbeiträge für die Erweiterung des Hauptleitungsnetzes, Anschlussgebühren für den Anschluss von Bauten und Anlagen, Betriebsgebühren für den Wasserbezug sowie Erneuerungsgebühren für Ersatzinvestitionen zu erheben (Art. 14 Abs. 1). Erschliessungsbeiträge können von Grundeigentümern erhoben werden, wenn ein Anschluss die Verlängerung oder Verlegung der Hauptleitung erfordert oder wenn eine Hauptleitung vorsorglich verlängert oder verlegt wird und dadurch einzelnen Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Art. 14 Abs. 2). Anschlussgebühren sind von