4 Mit Stellungnahme vom 24. März 2015 hält die Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde vom 30. Juni 2014 gestellten Ausführungen und Anträgen fest. Hierzu reicht die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 eine Stellungnahme ein, wobei auch an den mit der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 gestellten Anträgen festgehalten wird. Am 6. August 2015 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: