3. Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. Der Regierungsrat überwies die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2014 gestützt auf § 52 VRP als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.